Das große KFZ-Gutachter-Lexikon
Wichtige Begriffe und Redewendungen, die beim Thema KFZ-Gutachten immer wieder auftauchen, sollten immer wieder verwendet werden. Denn viele wichtige Dinge werden nach einem Unfall oft vergessen, man versteht nicht, was gemeint ist oder man weiß gar nicht, dass es bestimmte Dinge überhaupt gibt. Das Lexikon wird Stück für Stück erweitert, um umfassende Informationen zu sammeln und Interessierten zur Verfügung zu stellen.
Altschaden
Ein "Altschaden" bezieht sich auf einen Schaden an einem Fahrzeug, der noch nicht repariert wurde. Es ist wichtig, den Begriff nicht mit einem "Vorschaden" zu verwechseln. Ein Vorschaden bezieht sich ebenfalls auf Schäden am Fahrzeug, die jedoch bereits in irgendeiner Form repariert wurden. Die Reparatur muss nicht unbedingt fachgerecht erfolgt sein, auch eine grobe Reparatur reicht aus, um einen Vorschaden zu definieren.
Bagatellschaden
Bagatellschäden sind Schäden am Fahrzeug, die Reparaturkosten von maximal 750.- € verursachen. Wenn es nach einem Unfall zu einem Bagatellschaden kommt, reicht es in der Regel aus, einen Kostenvoranschlag für die Schadensregulierung zu erstellen. Es ist ratsam, vor der Beauftragung eines KFZ-Gutachtens abzuwarten. Denn bei einem Schaden unter 750.- € besteht keine Verpflichtung der Versicherung des Unfallverursachers, die Kosten für ein Sachverständigen-Gutachten zu übernehmen. Um festzustellen, ob die Schäden die Bagatellgrenze überschreiten, empfiehlt es sich, einen unabhängigen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Gerne stehen wir Ihnen als Experten zur Verfügung, um Ihnen weiterzuhelfen.
Fiktive Abrechnung
Wenn Sie Opfer eines Unfalls wurden, haben Sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten. Wenn Sie sich dagegen entscheiden, können Sie sich die Kosten, die für die Reparatur angefallen wären, auszahlen lassen. Dies wird als "fiktive Abrechnung" bezeichnet. Es gibt jedoch Besonderheiten bei Schäden, deren Reparaturkosten den aktuellen Restwert um mehr als 70% übersteigen würden. In einem solchen Fall richtet sich die Höhe der Entschädigungszahlung nach dem aktuellen Restwert (RW) und dem wohnortsabhängig berechneten Wiederbeschaffungswert. Grundsätzlich gilt die Faustformel: Wiederbeschaffungswert minus Restwert = Entschädigungssumme.
Haftpflichtschaden
In Deutschland besteht eine gesetzliche Pflicht für alle Fahrzeughalter, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung übernimmt die Kosten für Schäden, die durch den Unfallverursacher verursacht wurden, auch bekannt als "Haftpflichtschäden". Der Geschädigte wird von der Versicherung des Unfallverursachers für alle Schäden entschädigt, als ob der Unfall nie passiert wäre. Zu den Haftpflichtschäden zählen nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch Ausgaben für ein Ersatzfahrzeug, entgangenes Einkommen und Übernachtungskosten. Schäden, die man am eigenen Fahrzeug verursacht, werden von der Haftpflichtversicherung nicht erstattet. Die rechtliche Abwicklung eines Haftpflichtschadens ist im §249 des BGB geregelt.
Kaskoschaden
Im Gegensatz zum Haftpflichtschaden übernimmt die Versicherung auch die Kosten für selbstverschuldete Unfälle, jedoch nur bei einer "Vollkasko"-Versicherung. Eine "Teilkasko"-Versicherung deckt lediglich Kosten wie Diebstahl, Brand, Glasbruch, Naturkatastrophen oder Wildschäden ab. Eine Kaskoversicherung ist eine sinnvolle Zusatzversicherung für Fahrzeuge, da sie auch selbst verursachte Schäden abdecken kann. Es ist wichtig, die Versicherungsbedingungen zu beachten und zu prüfen, welche Kosten als Kaskoschaden abgerechnet werden können.
Nutzungsausfall
Der Begriff "Nutzungsausfall" bezieht sich auf die Situation und den Zeitraum nach einem Unfall, in dem man sein Fahrzeug nicht verwenden kann. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn man tatsächlich auf das Fahrzeug angewiesen ist und es regelmäßig nutzt. Wenn ein berechtigter "Nutzungswille" vorliegt, zum Beispiel wenn man die Kinder zur Schule fahren muss, hat man als Geschädigter Anspruch auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall.
Nutzungsausfallentschädigung
Wenn Sie Opfer eines Unfalls sind und nicht der Verursacher, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall während der Reparaturzeit. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie Fahrzeugtyp, Alter, Modell usw. Es gibt verschiedene Nutzungsausfall-Gruppen, nach denen berechnet wird, wie viel Geld Ihnen pro Tag des Ausfalls zusteht. Im Allgemeinen liegen die Tagessätze für PKW zwischen 23 € (Gruppe A) und 175 € (Gruppe L). Bei Motorrädern können Sie pro Tag zwischen 10 € und 65 € erhalten, vorausgesetzt, es besteht ein begründeter "Nutzungswille" und das Motorrad wird nicht nur in der Freizeit gefahren.
Restwert
Der Restwert eines Fahrzeugs bezeichnet den Betrag, den man für ein beschädigtes Fahrzeug auf dem freien Automarkt erhalten würde, ohne dass vorherige Mängel oder Schäden behoben wurden. Im Gegensatz dazu bezieht sich der Wiederbeschaffungswert auf den Wert des Fahrzeugs VOR einem Unfall, abzüglich der Kosten für Reparaturen.
Verkehrswert
Gemäß dem Bewertungsgesetz wird der Verkehrswert oder Marktwert wie folgt definiert: "Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre" (siehe BewG § 9, Abs. 2). Das bedeutet, dass der Verkehrswert eines Fahrzeugs dem Preis entspricht, den man derzeit für ein vergleichbares Fahrzeug gleicher Art und Qualität bei einem seriösen Händler zahlen müsste. Insbesondere beim Verkauf eines Autos ist es wichtig, den Verkehrswert zu kennen, um einen angemessenen Preis erzielen zu können. Falls man den aktuellen Verkehrswert nicht kennt, empfiehlt es sich, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der bei der Ermittlung unterstützen kann.
Vorschaden
"Vorschäden" am Fahrzeug sind Schäden, die bereits vor der Feststellung des Gutachtens repariert wurden. Diese Schäden können vollständig behoben sein und müssen nicht sichtbar sein, müssen jedoch unbedingt angegeben werden. Selbst wenn ein Vorschaden nicht mehr erkennbar ist, muss er im Gutachten vermerkt werden, da sonst das Gutachten rechtlich irrelevant sein kann und nicht für Schadensersatzforderungen verwendet werden kann.
Wiederbeschaffungswert
Der sogenannte "Wiederbeschaffungswert" bezieht sich auf den Betrag, den ein Fahrzeughalter an einen Autohändler zahlen müsste, um ein Fahrzeug mit derselben Qualität und Ausstattung wie sein bisheriges Fahrzeug zu erhalten. Um den genauen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, darunter der allgemeine Zustand des Fahrzeugs, frühere Schäden, Sonderausstattungen, das aktuelle Angebot und die Nachfrage auf dem Fahrzeugmarkt, die Anzahl der Vorbesitzer sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Inspektionen und Hauptuntersuchungen. Insbesondere nach einem Unfall, möglicherweise mit wirtschaftlichem Totalschaden, ist es wichtig, den Wiederbeschaffungswert von einem Sachverständigen genau bestimmen zu lassen, um als Geschädigter keine finanziellen Einbußen zu erleiden.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Der Wiederbeschaffungswert ist eng mit dem Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" verknüpft. Wenn die Reparaturkosten nach einem Unfall nämlich höher sind als der vom Gutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Es ist wichtig zu beachten, dass die Versicherung des Unfallverursachers in diesem Fall nicht verpflichtet ist, die Reparaturkosten zu übernehmen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Reparaturen dennoch durchgeführt werden und die Kosten nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen.
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